Allgemeine Geschäftsbedingungen der mopayso GmbH

(nachfolgend „AGB“)

1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle von der mopayso GmbH, Bismarckstr. 93, 40210 Düsseldorf (nachfolgend „mopayso„), gegenüber Gewebetreibenden als deren Vertragspartnern (nachfolgend „Partner„) erbrachten Dienstleistungen (nachfolgend zusammen „Dienstleistungen„). Art und Umfang der vom Partner in Anspruch genommenen Dienstleistungen bestimmt sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Partnervertrag.

Zur Erbringung der Dienstleistungen betreibt mopayso selbst oder durch Dritte IT-Systeme und Telekommunikationseinrichtungen (nachfolgend zusammen „mopayso-Systeme„) und verfügt über direkte oder indirekte Zugänge zu Messaging Gateways und Payment Gateways (nachfolgend gemeinsam „Gateways„) von Mobilfunknetzbetreibern in Deutschland und anderen Ländern (nachfolgend zusammen „Mobilfunkanbieter„).

1.2 Der Partner nutzt die Dienstleistungen von mopayso selbst und/oder stellt diese – soweit mopayso dem zugestimmt hat – seinerseits als Dienstleister anderen Gewerbetreibenden (nachfolgend „Sub-Partner„) bereit.

1.3 mopayso erbringt die Dienstleistungen auf Grundlage der nachfolgend nach ihrer Rangfolge aufgelisteten Vertragsdokumente, wobei im Falle eines Widerspruchs zwischen einzelnen Regelungen die Regelung aus dem jeweils vorgenannten und damit höherrangigen Dokument Vorrang hat (z.B. hat Dokument b. Vorrang vor Dokument c.):

a) Partnervertrag
b) Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
c) Leistungsbeschreibungen
d) Preisliste
e) Dienstleistungsspezifische Besondere Geschäftsbedingungen
f) diese AGB.
(sämtliche vorgenannten Dokumente werden nachfolgend gemeinsam als „Vertrag“ bezeichnet)

1.4 Die vorliegenden AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Partner und mopayso, einschließlich zukünftig mit dem Partner vereinbarter Leistungen, selbst wenn auf diese AGB in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.5 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Partners gelten nicht, es sei denn, mopayso stimmt diesen schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn mopayso diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn mopayso auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Partners enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jenerGeschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von mopayso sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Vertragsangebote eines Partners kann mopayso innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugangannehmen.

2.2 mopayso wird dem an einem Vertragsschluss interessierten Partner die für den Partner relevanten Vertragsdokumente bereitstellen. Diese Vertragsdokumente dürfen ausschließlich zum Zwecke der Begründung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien genutzt werden. Die Überlassung der Vertragsdokumente stellt weder ein Vertragsangebot seitens mopayso noch die Annahme eines Vertragsangebotes des Partners durch mopayso dar.

2.3 Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages erfolgt durch den Partner durch Übersendung der unterzeichneten Vertragsdokumente an mopayso. mopayso nimmt das Angebot des Partners an, indem mopayso dem Partner eine entsprechende Auftragsbestätigung übersendet. Ist kein Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestimmt, so beginnt dieser mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Partner.

2.4 Der Partner ist verpflichtet, mopayso für sämtliche die Durchführung dieses Vertrages betreffenden Angelegenheiten einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter zu benennen und mopayso bei einem Wechsel hinsichtlich der jeweiligen Person unverzüglich schriftlich zu informieren. Bis zum Zugang einer solchen Änderungsmitteilung gilt der vom Partner benannte Ansprechpartner als zur Entgegennahme von Erklärungen und Anfragen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses befugt.

3. Leistungsumfang und Vertragsänderung

3.1 mopayso erbringt alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie dem vereinbarten Vertrag.

3.2 mopayso kann die Dienstleistungen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auch durch Dritte als Erfüllungsgehilfen erbringen.

3.3 mopayso ist berechtigt, die den Dienstleistungen zu Grunde liegenden technischen Parameter unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zu ändern, es sei denn dem Partner entstehen hierdurch nicht nur unerhebliche Nachteile.

Eine solche Änderung kann insbesondere erfolgen, wenn

a) dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben (insbes. der Bundesnetzagentur) oder Vorgaben der Mobilfunkanbieter erforderlich ist,
b) hierdurch die Leistungsfähigkeit und/oder Zuverlässigkeit der mopayso-Systeme erhöht wird oder
c) die mopayso-Systeme hierdurch allgemein an den jeweils aktuellen Stand der Technik angepasst werden.

Werden durch die Änderung Anpassungen der vom Partner genutzten technischen Infrastruktur oder der von ihm erbrachten Dienste erforderlich, so wird mopayso den Partner rechtzeitig informieren. Solche Anpassungen hat der Partner auf eigene Verantwortung und Kosten umzusetzen.

3.4 Die Erbringung von Dienstleistungen durch mopayso kann durch unvorhersehbare oder außergewöhnliche Umstände sowie durch notwendige technische Maßnahmen oder zur Vermeidung von Störungen vorübergehend unterbrochen oder beeinträchtigt werden. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der mopayso-Systeme und Dienstleistungen ist nicht geschuldet.

3.5 Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist mopayso von der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten befreit. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten für die Zwecke dieses Vertrages insbesondere behördliche Anordnungen, Arbeitskampfmaßnahmen (auch in Unternehmen, derer sich mopayso zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient), der Ausfall von Transportmitteln, Energie oder Telekommunikationsinfrastruktur, das unvorhersehbare Ausbleiben von Lieferungen oder Leistungen durch Lieferanten, soweit diese von mopayso sorgfältig ausgewählt wurden und sofern und soweit möglich bei Ausbleiben von Lieferungen oder Leistungen umgehend Maßnahmen für einen schnellstmöglichen Ersatz getroffen werden, sowie andere der Einflussnahme mopayso’s entzogene Ereignisse wie bewaffnete Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen und Terroranschläge, die mopayso oder einem von mopayso beauftragten Erfüllungsgehilfen die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich oder unzumutbar machen. Umstände, die die Erfüllung der Leistungspflichten lediglich erschweren, verteuern oder verzögern, gelten nicht als Ereignis höherer Gewalt im vorstehenden Sinne.

3.6 mopayso ist berechtigt, die Regelungen des Vertrages zu modifizieren,

a) soweit der Partner durch die Änderung nicht schlechter gestellt wird oder

b) soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertrages (z.B. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Kündigungsregelungen) nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen, insbesonderetechnische,

rechtliche oder regulatorische Veränderungen, erforderlich ist, welche bei Abschluss des Vertrages nicht sicher vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertrages merklich stören würde oder

c) soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist; dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung oder Gesetzgebung ändert und hierdurch beispielsweise einzelne Vertragsregelungen unwirksam sind bzw. werden. In diesem Fall wird der Diensteanbieter die unwirksame Regelung durch eine dem Sinne nach vergleichbare, rechtlich wirksame ersetzen.

Eine Anpassung der Entgelte nach Ziffer 6.2 bleibt hiervon unberührt.

mopayso wird dem Partner derartige Änderungen schriftlich mitteilen. Änderungen gelten als vom Partner genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Vertragsänderung schriftlich (nicht per E-Mail) widerspricht. Auf diese Folge wird mopayso in der Mitteilung besonders hinweisen.

Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs des Partners kann mopayso den Vertrag nach eigener Wahl entweder bezüglich der vom Widerspruch umfassten Regelungen zu den bisherigen Bedingungen weiterführen oder diesen innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von zwei (2) Wochen kündigen.

4. Pflichten des Partners / Berechtigungen von mopayso

4.1 Der Partner verpflichtet sich, die von mopayso bereitgestellten Dienstleistungen, einschließlich der hierfür betriebenen mopayso-Systeme, ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und im Rahmen der jeweils anwendbaren Gesetze zu nutzen.

4.2 Der Partner hat seine Dienste und die von ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten oder genutzten Inhalte in gleichbleibender professioneller Qualität anzubieten und verpflichtet sich, die Dienste und deren Inhalte fortlaufend auf ihre Aktualität und Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht sowie den Vorgaben dieses Vertrags (insbesondere nach Maßgabe von Ziffer 5) zu überprüfen sowie im Falle eines Verstoßes unverzüglich einzustellen und den Dienst erst dann wieder aufzunehmen, wenn der Verstoß endgültig behoben wurde. Im Falle eines Verstoßes des Partners gegen die in dieser Ziffer 4.2 sowie Ziffer 4.1 und 5 geregelten Verpflichtungen hat der Partner den Verstoß gegenüber mopayso unverzüglich unter Angabe der entsprechend bereits unternommenen sowie der noch geplanten Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes schriftlich anzuzeigen.

4.3 Der Partner wird mopayso spätestens vier Wochen vor der Ankündigung oder Erbringung eines neuen Dienstes, für den auch eine Dienstleistung von mopayso in Anspruch genommen wird, über dessen Inhalt schriftlich informieren sowie weitere von mopayso diesbezüglich nach eigenem Ermessen angefragte Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen. Diese

Informationspflicht hat der Partner auch bei Änderungen bereits bestehender Dienste zu beachten.

mopayso ist berechtigt, die Einrichtung eines Dienstes von der Bereitstellung solcher Informationen und Daten durch den Partner abhängig zu machen, die von im Rahmen der Leistungserbringung involvierten Dritten (insbes. Mobilfunkanbietern) verlangt werden.

mopayso behält sich das Recht vor, die Erbringung der Dienstleistungen in Bezug auf Dienste des Partners abzulehnen, bis die vorstehenden Informationspflichten vollumfänglich erfüllt wurden.

Der Partner wird die Leistungen von mopayso nicht für Dienste nutzen, die seitens mopayso nicht schriftlich freigegeben wurden.

4.4 Der Partner ist verpflichtet, die Einhaltung der in Ziffer 4.2 sowie Ziffer 4.1 und 5 geregelten Verpflichtungen und Vorgaben in geeigneter, gerichtsverwertbarer Weise zu dokumentieren (z.B. Nachweis einer erforderlichen Einwilligung des Endkunden, Nachweis des Vertragsschlusses mit dem Endkunden) und mopayso diese Nachweise nach entsprechender Aufforderung unverzüglich vorzulegen.

4.5 mopayso ist berechtigt, vom Partner überlassene Informationen nach Ziffer 4.3 und Nachweise nach Ziffer 4.4 unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben an Dritte, insbesondere Mobilfunkanbieter, Behörden und Endkunden des Partners weiterzugeben, soweit dies für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung von mopayso erforderlich ist, dies dazu dient, gegenüber mopayso geltend gemachte Ansprüche abzuwehren oder einen Schaden von mopayso abzuwenden, der im Zusammenhang mit den Diensten des Partners steht oder dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen mopayso’s erforderlich ist.

4.6 Soweit mopayso vom Partner im Rahmen der Kommunikation mit einem Dritten (z.B. Behörden, Endkunden etc.) erwähnt wird, hat der Partner sicherzustellen, dass die Rolle von mopayso im Rahmen der vorliegenden Zusammenarbeit als Dienstleister ohne jedweden unmittelbaren Einfluss oder Verantwortung für die vom Partner angebotenen Dienste und deren Inhalte zutreffend und unmissverständlich deutlich wird. Dem Partner ist es in jedem Fall untersagt, gegenüber einem Dritten, insbesondere einem Endkunden, wahrheitswidrig den Eindruck zu vermitteln, mopayso sei Anbieter des jeweiligen Dienstes, Vertragspartner des Endkunden oder anderweitig für den Dienst verantwortlich.

mopayso ist berechtigt, als Referenz auf die vertragsgegenständliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien in angemessenem Umfang (insbesondere im Internet, im Rahmen von Pressemitteilungen, in Unternehmenspräsentationen sowie in Broschüren) hinzuweisen und in diesem Zusammenhang den Namen und ein ggf. vorhandenes Unternehmens-Logo des Partners zu nutzen. Der Partner ist jederzeit berechtigt, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Übrigen bedarf sämtliche Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit, in der auf die Zusammenarbeit der Parteien hingewiesen wird, der vorherigen schriftlichen Freigabe durch mopayso.

4.7 Der Partner wird bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen ausschließlich technische Infrastruktur verwenden, die den einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben entspricht, und gewährleistet die Einhaltung der technischen Spezifikationen und anderen Vorgaben von mopayso oder den Mobilfunkanbietern.

4.8 Der Partner hat die für die Nutzung der Leistungen von mopayso notwendige technische Infrastruktur (Hard- und Software) auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen, zu unterhalten und funktionstüchtig zu erhalten. Das gilt insbesondere auch für die technische Infrastruktur die zur Inanspruchnahme und angemessenen Abwicklung etwaiger per Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Anbindung) zu erbringender Leistungen erforderlich ist.

4.9 Der Partner ist verpflichtet, von mopayso mitgeteilte Benutzernamen, Passwörter und andere Zugangsdaten (zusammen „Zugangsdaten„) geheim zu halten und vor der Kenntnisnahme durch Unberechtigte zu sichern. Der Partner wird die Zugangsdaten insbesondere nur solchen eigenen Mitarbeitern mitteilen, die diese Daten für Ihre Tätigkeit für den Partner zwingend benötigen. Der Partner haftet mopayso gegenüber für sämtliche durch eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht hervorgerufene Schäden. Sollten dem Partner Hinweise darauf vorliegen, dass ein Unberechtigter Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben könnte, so wird der Partner mopayso unverzüglich informieren.

4.10 Der Partner wird durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Dienstleistungen von mopayso und die mopayso-Systeme sowie die Systeme und/oder Netze des jeweiligen Mobilfunkanbieters nicht missbräuchlich genutzt werden. Der Partner verpflichtet sich dabei, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe in die vorgenannten Systeme (z.B. Hacking- oder sonstige Angriffe) und zur Verbreitung von Computerviren und anderer Schadsoftware zu ergreifen. Hierzu wird der Partner ein dem Stand der Technik entsprechendes Sicherheitssystem einrichten und für dessen laufende Aktualisierung Sorge zu tragen. Der Partner hat seine Systeme darüber hinaus stets im Einklang mit den allgemein anerkannten Standards der Telekommunikationsbranche zu betreiben. Sollte es über die Systeme des Partners zu Angriffen oder Missbrauchsfällen in den Systemen von mopayso, einem Mobilfunkanbieter oder einem Dritten (insbesondere der Hardware eines Endkunden) kommen und hierdurch mopayso ein Schaden entstehen, so hat der Partner mopayso hiervon im vollen Umfang freizustellen, es sei denn ein solcher Schaden wäre auch durch angemessene Schutzmaßnahmen nicht vermeidbar gewesen.

4.11 Der Partner verpflichtet sich, keine Dienste anzubieten oder zu erbringen, die geeignet sind, die Sicherheit und Stabilität der mopayso-Systeme und der von den Mobilfunkanbietern betriebenen Systeme (einschließlich der Mobilfunknetze) zu beeinträchtigen. Sollten die vom Partner verwendeten Systeme Störungen der vorgenannten Systeme hervorrufen, ist mopayso berechtigt, die Dienstleistungen einzustellen und den Zugang des Partners zu den mopayso-Systemen sowie den Systemen der Mobilfunkanbieter bis zur Behebung der Störung zu sperren.

4.12 Soweit der Partner die Dienstleistungen nicht selbst nutzen sondern diese einem Sub-Partner zur Verfügung stellen möchte, so bedarf dies in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen

dieses Vertrages vollumfänglich erfüllen. Im Verhältnis zu mopayso ist in jedem Fall der Partner verantwortlich und steht im Falle der Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag durch einen seiner Sub-Partner verschuldensunabhängig hierfür ein, indem er mopayso auf erstes Anfordern von jedweden Schäden, Kosten oder sonstigen Nachteilen freistellt.

4.13 Der Partner ist verpflichtet, Störungen mopayso unverzüglich anzuzeigen und mopayso auf Verlangen zur Störungsbehebung Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Systemen bzw. Zugriff auf diese Systeme zu ermöglichen.

4.14 Der Partner hat mopayso jede Änderung seiner Anschrift, seiner Firma, seines Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, Kontodaten sowie seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5. Vereinbarkeit der Dienste des Partners mit geltendem Recht und dem Vertrag

5.1 Der Partner stellt sicher, dass weder der von ihm unter Verwendung der Dienstleistungen erbrachte Dienst, noch dessen Bewerbung oder die damit verbreiteten Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere keine Rechte Dritter verletzen.

Die Prüfung, welche gesetzlichen Vorgaben für den Partner oder einen Sub-Partner im Einzelfall gelten, und die Einhaltung dieser Vorgaben liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Partners.

mopayso behält sich das Recht vor, die Erbringung der Dienstleistungen in Bezug auf solche Dienste abzulehnen bzw. zu beenden, die gegen Satz 1 verstoßen. Eine Prüfungspflicht besteht für mopayso jedoch nicht.

Soweit mopayso den Partner im Einzelfall auf mögliche Verstöße gegen geltendes Recht hinweist, so handelt es sich lediglich um eine auf der eigenen Branchenerfahrung beruhende Einschätzung ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. mopayso erbringt in keinem Fall Rechtsberatung und übernimmt diesbezüglich auch keine Einstandspflicht oder Haftung.

5.2 Der Partner wird alle Handlungen unterlassen, die sich nachteilig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, den Ruf und/oder die Kreditwürdigkeit von mopayso oder deren Vertragspartnern, insbesondere Erfüllungsgehilfen und Mobilfunkanbieter, auswirken oder auswirken könnten.

6. Entgelte und Abrechnung

6.1 Die vom Partner für die von mopayso erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Entgelte ergeben sich aus der gültigen Preisliste. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preisangaben netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

6.2 mopayso ist nach Maßgabe von Ziffer 6.3 und 6.4 berechtigt, die vom Partner zu zahlenden Entgelte, insbesondere zum Zweck der Anpassung an Preisänderungen der Mobilfunkanbieter, für die Zukunft zu ändern. mopayso wird dem Partner den wesentlichen Inhalt jeder nicht ausschließlich begünstigenden Änderung der Entgelte mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung mitteilen.

6.3 mopayso ist in folgenden Fällen berechtigt, die Entgelte einseitig zu ändern:

a) Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer;
b) Änderung der Kosten für vom Partner in Anspruch genommene Dienste anderer Anbieter, zu denen mopayso dem Partner vertragsgemäß Zugang gewährt;
c) Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge und Zusammenschaltungen;
d) Änderung von Gebühren oder Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z. B. derBundesnetzagentur.

In den vorgenannten Fällen erfolgt die Entgeltanpassung jeweils unter Beibehaltung des ursprünglichen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der Änderung für die Zukunft durch einseitige Erklärung gegenüber dem Partner, soweit diese Änderungen nicht zugleich bezüglich der durch mopayso gegenüber dem Partner zu erbringenden Dienstleistung anderweitig zu einem Ausgleich dieser geänderten Kosten führt. Eine Preisanpassung zur Steigerung des Gewinns von mopayso ist ausgeschlossen.

Im Falle der Verringerung der vorgenannten Kosten wird mopayso die vom Partner zu zahlenden Entgelte entsprechend wieder verringern, soweit diese nach Maßgabe dieser Ziffer 6.3 erhöht wurden.

6.4 Soweit mopayso vom Partner zu zahlende Entgelte in anderen als in Ziffer 6.3 vorgesehenen Fällen oder in größerem Umfang als dort vorgesehen bzw. unter Berufung auf diese Ziffer 6.4 erhöht, ist der Partner berechtigt diesen Vertrag bezüglich von Preisänderungen betroffenen Dienstleistungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderungen zu kündigen. mopayso wird den Partner im Rahmen der Mitteilung nach Ziffer 6.2 über dieses Kündigungsrecht informieren.

6.5 mopayso wird dem Partner jeweils nach Ende eines vereinbarten Leistungszeitraums eine Rechnung übermitteln, in der mopayso dem Partner die nach der jeweils geltenden Preisliste geschuldeten Entgelte in Rechnung stellt. Ist kein Leistungszeitraum vereinbart, erfolgt die Rechnungstellung monatlich. Rechnungsbeträge sind binnen vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem in der Rechnung angeführten Konto von mopayso maßgeblich.

6.6 Bei Zahlungsverzug wird mopayso dem Partner Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie alle durch den Verzug entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Kosten, Spesen und Barauslagen in Rechnung stellen.

6.7 Einwendungen gegen die von mopayso in Rechnung gestellten Beträge sind vom Partner innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Rechnung schriftlich bei mopayso zu erheben.

Mit Ablauf dieser Frist erkennt der Partner, soweit dieser keine Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Beträge erhoben hat, die in der jeweiligen Rechnung enthaltenen Forderungen von mopayso dem Grunde und der Höhe nach an. Auf diese Folge wird mopayso in der Rechnung ausdrücklich hinweisen.

Erhebt der Partner fristgerecht Einwendungen gegen eine Rechnung, hat der Partner zum Fälligkeitszeitpunkt der beanstandeten Rechnung ein Pauschalentgelt zu entrichten, das aus dem Durchschnittsbetrag der letzten drei monatlichen Rechnungsbeträge gebildet wird. Sollte das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien vor der Erhebung einer Einwendung durch den Partner weniger als drei Monate bestanden haben, so richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts nach dem letzten Rechnungsbetrag. Nach (außergerichtlicher oder gerichtlicher) Klärung der Beanstandung erfolgt eine entsprechende Nachzahlung durch bzw. Rückzahlung zugunsten des Partners.

Für den Fall, dass die Prüfung des bestrittenen Betrages keinen Anlass zur Neuberechnung gibt, ist mopayso berechtigt, Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Partner beanstandeten Rechnung zu verlangen.

6.8 Eine Aufrechnung des Partners gegenüber Forderungen von mopayso ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte des Partners sind ausgeschlossen.

mopayso ist berechtigt, mit allen eigenen Forderungen sowie mit Forderungen von mit mopayso verbundenen Unternehmen gegen Forderungen des Partners aufzurechnen (Konzernverrechnungsklausel).

6.9 mopayso ist berechtigt, die weitere Erbringung der Dienstleistungen gegenüber dem Partner von einer Vorauszahlung oder Bankgarantie einer in Deutschland ansässigen Großbank abhängig zu machen, wenn der Partner mit der Zahlung fälliger Entgelte trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist in Verzug ist. Die Vorauszahlung bzw. Bankgarantie erfolgt in Höhe der Summe der Beträge der letzten 4 Monatsrechnungen (bzw. sämtlicher bisheriger Rechnungen, wenn das Vertragsverhältnis kürzer als 4 Monate besteht). Die Laufzeit einer vom Partner einzuholenden und zu übergebenden Bankgarantie darf nicht unter sechs Monaten ab dem Tag der Übergabe an mopayso liegen.

7. Vertragsdauer und Kündigung

7.1 Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, beginnt der Vertrag mit Zustandekommen des Partnervertrages und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.

Sofern keine andere Kündigungsfrist vereinbart ist, ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag schriftlich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats (erstmalig zum Ablauf der Mindestlaufzeit) schriftlich zu kündigen.

Die Kündigung kann auf einzelne Dienstleistungen beschränkt werden. In diesem Falle läuft der Vertrag bezüglich der nicht von der Kündigung betroffenen Dienstleistungen unverändert weiter.

7.2 Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt für mopayso insbesondere dann vor, wenn

a) der Partner seine vertraglichen Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung unter Androhung der Vertragsauflösung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (ab Zugang der schriftlichen Mahnung) nicht erfüllt;

b) der Partner die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung endgültig verweigert;

c) der Partner mit einer Zahlungspflicht in Verzug gerät und nicht innerhalb einer angemessenen, von mopayso festgelegten Frist seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 6.9 nachkommt, Sicherheiten zu stellen oder zu verstärken;

d) im Zusammenhang mit einem Dienst des Partners eine strafbare Handlung oder diesbezüglich der begründete Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung vorliegt;

e) ein Verstoß des Partners gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 4.10 vorliegt;

f) ein Verstoß des Partners gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 4.11 vorliegt, soweit der Partner die Störung nicht innerhalb von 3 Werktagen ab Kenntnis der Störung beseitigt hat;

g) ein Verstoß des Partners gegen eine Verpflichtung aus den Ziffern 5.1 bis 5.2 vorliegt;

h) der Partner oder dessen Kunden die Dienstleistungen von mopayso, trotz entsprechender Abmahnung seitens mopayso für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke nutzen;

i) mopayso den Betrieb einstellt oder auf Grund regulierungsbehördlicher oder gerichtlicher Anordnungen, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen verliert oder ein Ereignis höherer Gewalt ununterbrochen länger als dreißig (30) Tage andauert;

j) mopayso die Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen zum Partner infolge des Eintrittes von Gründen, die nicht in die Sphäre von mopayso fallen, unmöglich oder unzumutbar wird (darunter fällt auch die Auflösung einer zwischen mopayso und einem oder mehreren Mobilfunkanbieter(n) geschlossenen Vereinbarung aus nicht von mopayso zu vertretenden

Gründen, wobei eine Auflösung aufgrund des Vertragsverstoßes eines Dritten, der die Leistungen mopayso’s in Anspruch nimmt, nicht als von mopayso zu vertreten gilt);

k) wenn ein Dritter, der zumindest bezüglich einer von mopayso angebotener Dienstleistungen Wettbewerber von mopayso ist, am Unternehmen des Partners eine Beteiligung erwirbt, nach der dem Dritten die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder das Recht, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen des Partners auszuüben, zusteht.

7.3 mopayso kann speziell zum Zweck der Erbringung bestimmter Dienstleistungen gegenüber dem Partner vertragliche Beziehungen mit einem Dritten (insbesondere Mobilfunkanbieter) eingehen (nachfolgend „Sondervertrag“). Soweit mopayso den Partner bei Vertragsschluss auf den Abschluss eines solchen Sondervertrages und die diesbezüglichen Kündigungsfristen hinweist, ist der Dienstleister verpflichtet auch nach Ende des vorliegenden Vertrages mopayso diejenigen finanziellen Nachteile zu erstatten, die sich aus dem Sondervertrag bis zu dessen nächstmöglichem Beendigungszeitpunkt ergeben. Diese Erstattungspflicht gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag von mopayso fristgemäß gekündigt wird oder vom Partner aus einem Grund außerordentlich gekündigt wird, den mopayso zu vertreten hat.

8. Einstellung der Dienstleistungen

8.1 mopayso ist berechtigt, die Dienstleistungen unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung, ganz oder teilweise einzustellen, wenn

a) dies erforderlich ist um einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen,

b) ein wichtiger Grund i.S.v. Ziffer 7.2 vorliegt oder der begründete Verdacht des Vorliegens eines solchen Grundes besteht.

c) der Partner im Falle von Ziffer 6.9 nicht seinen diesbezüglichen Verpflichtungen der Vorauszahlung oder Beibringung einer Bankgarantie nachkommt.

8.2 mopayso wird die Erbringung der Dienstleistungen nach Wegfall der unter Ziffer 8.1 genannten Umstände wieder aufnehmen. Die mit der Einstellung der Dienstleistungen verbundenen Kosten trägt der Partner, soweit er den Grund für die Einstellung zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht eines wichtigen Grundes im Nachhinein nicht bestätigt, aber der Partner für die Umstände, die ursächlich für den begründeten Verdacht waren, verantwortlich ist.

8.3 Eine nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme begründete Einstellung der Dienstleistungen löst keine Schadenersatzansprüche des Partners gegen mopayso aus. Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen mopayso auf Grund behördlicher Anordnungen oder der mit den Mobilfunkanbietern geschlossenen Verträge verpflichtet ist, seine Dienstleistungen gegenüber dem Partnereinzustellen.

9. Haftung

9.1 mopayso haftet gegenüber dem Partner auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch mopayso, deren gesetzlichen Vertreter oder durch derenErfüllungsgehilfen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens pro schadensverursachendem Ereignis bis zu einer Höhe von maximal € 10.000,00 je Geschädigtem und € 100.000,00 zugunsten aller Geschädigten; insbesondere mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von mopayso.

9.2 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 9.1 gelten nicht für von mopayso, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Klarstellend sind sich die Parteien einig, dass mopayso nicht für Umstände haftet, die außerhalb des Einflussbereichs von mopayso liegen und auch nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstleistungen gehören. Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:

a) Soweit mopayso technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von mopayso geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.

b) mopayso haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen von mopayso sind, oder auf Einwirkungen durch vom Partner angeschlossene Geräte zurückzuführen sind.

c) mopayso haftet nicht für dem Partner durch Änderungen im Sinne von Ziffer 3.3 entstehende Aufwendungen und Schäden.

d) mopayso übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Partner dadurch entstanden sind, dass diesem behördliche Bewilligungen, Genehmigungen und Konzessionen und/oder Einverständniserklärungen Dritter nicht erteilt, eingeschränkt oder entzogen wurden.

9.4 Schadenersatzansprüche des Partners sowie Ansprüche des Partners wegen Mängeln der von mopayso erbrachten Dienstleistungen verjähren in einem Jahr ab Entstehen des Anspruchs. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch mopayso; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.5 Sofern mopayso die vertraglichen Pflichten unter Zuhilfenahme Dritter erfüllt (Erfüllungsgehilfe) und dem Partner ein Schaden wegen eines Umstandes entsteht, aufgrund dessen mopayso Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegen diesen Erfüllungsgehilfen zustehen, wird mopayso diese Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen an den Partner abtreten. Der Partner wird sich in diesem Fall vorrangig an den Erfüllungsgehilfen halten. Ansprüche gegen mopayso bestehen bei derartigen Schäden und Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Erfüllungsgehilfen, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Partners gegen mopayso gehemmt.

10. Geheimhaltung

10.1 Die Vertragsparteien werden Daten und Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertrages und der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung zugänglich gemacht werden, allein für die Zwecke der Leistungserbringung nutzen und gegenüber Zugang und Kenntnisnahme durch Dritte schützen.

10.2 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie von der anderen Partei im Rahmen der Vertragsverhandlungen sowie des Abschlusses oder der Durchführung dieses Vertrages erhalten oder erhalten haben, vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff oder der Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Als vertraulich gelten sämtliche Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, oder bei denen eine Partei aufgrund des Inhalts der übermittelten Information davon ausgehen muss, dass eine Kennzeichnung als vertraulich versehentlich unterblieben ist. Als vertraulich gilt insbesondere der Inhalt dieses Vertrages.

10.3 Die Weitergabe von Informationen nach Ziffer 4.3 und 4.4 ist von der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach dieser Ziffer 10 ausdrücklich ausgenommen. Ausgenommen ist auch die Weitergabe an von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater von mopayso (z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer).

10.4 Nicht als Vertrauliche Informationen gelten, Informationen:

a) die bereits nachweislich öffentlich zugänglich sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Empfängers zurückzuführen ist, öffentlich zugänglich werden;

b) die dem Empfänger nachweislich schon vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei bekannt sind;

c) die dem Empfänger durch einen Dritter, welcher in rechtmäßiger Weise im Besitz der Informationen war und der berechtigt war, diese offenzulegen, im gutem Glauben offengelegt wurden;

d) welche nachweislich durch eine Partei ohne Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei unabhängig entwickeltwurden;

e) welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. richterlicher Anordnung preiszugeben sind oder

f) bei denen die offenlegende Partei einer Preisgabe schriftlich zugestimmt hat.

10.5 Alle Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien, sind der offenlegenden Partei innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrags oder dem Erhalt einer schriftlichen Aufforderung, je nachdem was zuerst eintritt, zurückzugeben.

10.6 Die Pflichten nach dieser Ziffer 10 gelten während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Vertragsende.

11. Freistellung und Vertragsstrafe

11.1 Der Partner gewährleistet, dass die Maßnahmen und Leistungen, die im Rahmen dieses Vertrages in dessen Aufgaben- und/oder Verantwortungsbereich fallen (einschließlich Maßnahmen und Leistungen von Sub-Partnern), nicht gegen die Vorgaben dieses Vertrages oder geltendes Recht verstoßen, insbesondere keine Rechte Dritter verletzen.

Sollte es in diesem Zusammenhang dennoch zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen mopayso kommen, so stellt der Partner mopayso von sämtlichen diesbezüglich von Dritten geltend gemachten Ansprüchen frei. Darüber hinaus ersetzt der Partner mopayso sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, Aufwendungen und Nachteile. Dies gilt insbesondere für den Ersatz der Kosten für eine Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren (z.B. Gerichts- undRechtsanwaltskosten).

11.2 Verletzt der Partner schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, insbesondere nach den Ziffern 5.1 und 5.2, so hat er für den Tag, an dem die wesentliche Vertragsverletzung beginnt und jeden darauffolgenden Tag, an dessen Beginn die wesentliche Vertragsverletzung andauert, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 pro Vertragsverletzung   höchstens   jedoch   EUR 30.000,00, an mopayso zu bezahlen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden durch mopayso wird dadurch nicht berührt.

11.3 Verletzt der Partner schuldhaft die in den Ziffern 10 näher bezeichneten Geheimhaltungspflichten, so hat er je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30.000,- zu entrichten. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.

12. Schutz des geistigen Eigentums

Die Urheber-, Verwertungs- und verwandten Schutzrechte sowie sonstigen Immaterialgüterrechte an von mopayso, von mopayso-Mitarbeitern und/oder von mopayso beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Software), Datenbankwerken und Datenbanken sowie sonstigen immaterialgüterrechtlichen Schutz genießenden Arbeitsergebnisse verbleiben bei mopayso und dürfen vom Partner beschränkt auf die Laufzeit dieses Vertrages nur insoweit genutzt werden, als dies vertraglich vereinbart und für die Erreichung des Vertragszwecks zwingend erforderlich ist.

13. Datenschutz

Beide Parteien werden im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages, insbesondere der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen, die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten.

Soweit mopayso als Teil der Dienstleistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Partners verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, deren Regelungen insoweit vorgehen.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Mündliche Zusagen von mopayso vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

14.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine elektronische Übermittlung (insbesondere per E-Mail) genügt dem Schriftformerfordernis, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

14.3 Jede Partei trägt ihre im Zusammenhang mit der Verhandlung, Vorbereitung, Abschluss und Durchführung der Vertragsbeziehung verbundenen Kosten jeweils selbst.

14.4 Vertragssprache ist Deutsch. Soweit ein Vertragsdokument in verschiedenen Sprachen verfügbar ist, gilt ausschließlich die deutsche Sprachfassung als verbindlich.

14.5 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle unwirksamer Bestimmungen unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen und der Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommen.

14.6 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CiSG). Es sind die deutschen Gerichte ausschließlich international zuständig.

14.7 Nationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Düsseldorf, wenn der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Recht oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Ziffer 14.7 gilt auch, wenn der Partner in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.